
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FRAME BASE® Media Group GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, B2B-Beschränkung
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Leistungen, Lieferungen, Vermietungen und Geschäftsbeziehungen
zwischen der FRAME BASE Media Group GmbH, Haberstraße 6, 69126 Heidelberg, Deutschland
– nachfolgend „FRAME BASE“, „Agentur“, „Vermieter“ oder „wir“ –
und ihren Kunden, Auftraggebern oder Mietern
– nachfolgend „Kunde“, „Auftraggeber“ oder „Mieter“ –.
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.
3. Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen und Verträge in den Bereichen:
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Social-Media-Strategie, Konzeption und Betreuung,
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Social-Media-Content-Produktion,
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Filmproduktion, Fotoproduktion und Bewegtbildproduktion,
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Image-, Branding-, Event-, Messe- und Corporate-Produktion,
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Postproduktion für Video, Foto, Audio, Grafik, Animation und KI-Inhalte,
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Paid Media, Performance Advertising und Kampagnensteuerung,
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Influencer- und Creator-Marketing,
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Community Management,
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Guerilla-, Ambient-, OOH-, DOOH-, POS-, Event- und Sonderkampagnen,
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Funnel-, Landingpage- und Conversion-Konzeption,
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Beratung, Strategie, Planung und Projektmanagement,
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Equipment-, Technik-, Team- und Produktionspakete,
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Vermietung und leihweise Überlassung von Film-, Foto-, Licht-, Ton-, Grip-, Streaming-, Creator-, Produktions- und sonstigem Equipment über FRAME BASE, insbesondere über rent.frame-base.de.
4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn FRAME BASE ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn FRAME BASE ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
5. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, soweit sie Leistungen, Vermietungen oder Geschäftsbereiche von FRAME BASE betreffen.
§ 2 Rangfolge der Vertragsbestandteile
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Bei Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge in absteigender Reihenfolge:
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individuell unterzeichneter Einzelvertrag, Rahmenvertrag, Retainervertrag, Mietvertrag, Projektvertrag oder Kampagnenvertrag,
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individuelles Angebot, Kalkulation, Leistungsbeschreibung, Mietangebot, Auftragsbestätigung oder Buchungsbestätigung,
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gesonderte Anlagen, insbesondere AVV, NDA, Musik-Freistellung, Lizenzvereinbarung, Buy-out-Vereinbarung, Equipmentliste, Mietschein oder Übergabeprotokoll,
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diese AGB,
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gesetzliche Regelungen.
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Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich und nachweisbar getroffen wurden.
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Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, sofern sie nicht in Textform bestätigt wurden.
§ 3 Vertragsschluss, Angebote, Kalkulationen
1. Angebote, Kalkulationen, Preislisten, Verfügbarkeitsangaben und Mietangebote von FRAME BASE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
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Unterzeichnung eines Vertragsdokuments,
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Annahme eines Angebots in Textform,
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schriftliche oder textförmliche Auftrags- oder Buchungsbestätigung durch FRAME BASE,
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Bereitstellung oder Übergabe von Equipment,
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Beginn der Leistungserbringung durch FRAME BASE auf Wunsch des Kunden,
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oder sonstige eindeutige Beauftragung durch den Kunden.
3. FRAME BASE behält sich die Annahme eines Auftrags, einer Buchung oder einer Mietanfrage ausdrücklich vor.
4. Kostenschätzungen, Grobkalkulationen und Budgetindikationen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Festpreis vereinbart wurde.
5. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Abstimmung in Textform und können zusätzliche Vergütungsansprüche auslösen.
Teil A – Agentur-, Produktions- und Kreativleistungen
§ 4 Leistungsbereiche der FRAME BASE
1. FRAME BASE erbringt als Medien-, Kreativ-, Social-Media-, Produktions- und Rental-Unternehmen insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:
a) Social-First Video- und Fotoproduktion,
insbesondere Reels, Shorts, TikToks, Social Ads, organischer Social Content, UGC-nahe Formate, Behind-the-Scenes-Content und plattformoptimierte Foto-/Videoinhalte;
b) Social-First Equipment- und Team-Pakete,
insbesondere Kamera-, Licht-, Ton-, Creator-, Mobile-, Regie-, Schnitt-, Drohnen-, Gimbal- oder sonstige produktionsbezogene Setups;
c) Image-, Branding-, Event- und Messe-Filmproduktion sowie Fotoproduktion,
insbesondere Imagefilme, Brand Filme, Recruitingfilme, Eventfilme, Messefilme, Aftermovies, Dokumentationen, Interviews, Testimonials, Produktfilme, Corporate Content und begleitende Fotoproduktionen;
d) Image-, Branding-, Event- und Messe-Equipment-Pakete,
insbesondere technische Produktionspakete, Setups, Teamgrößen, Kameratechnik, Lichttechnik, Tontechnik, Spezialtechnik, Zusatztechnik und produktionsbezogene Infrastruktur;
e) Bewegtbild-Postproduktion, auch ohne Produktion vor Ort durch FRAME BASE,
insbesondere Schnitt, Color Grading, Sounddesign, Untertitel, Motion Graphics, Animation, 2D/3D, KI-gestützte Bearbeitung, Versionierung, Formatadaption, Re-Cuts und Export;
f) Fotografie-Postproduktion, auch ohne Produktion vor Ort durch FRAME BASE,
insbesondere Auswahl, Retusche, Farbkorrektur, Composing, Formatadaption, KI-gestützte Bearbeitung und Export;
g) Social-Media-Account-Konzeption, Strategie und Beratung,
insbesondere Status-quo-Analysen, Kanalstrategien, Redaktionslogiken, Content-Säulen, Tonalität, Posting-Frequenz, Plattformauswahl, Wettbewerbsanalyse und strategische Roadmaps;
h) Social-Media-Content- und Format-Konzeption,
insbesondere Entwicklung von Formaten, Serien, Rubriken, Kampagnenideen, Hook-/Storytelling-Ansätzen, Skripten, Shotlists, Content-Plänen und Produktionskonzepten;
i) Community Management,
insbesondere kommunikative und operative Betreuung von Kommentaren, Direktnachrichten, Interaktionen, Eskalationen, Moderation und Weiterleitung nach vereinbarten Vorgaben;
j) Influencer- und Creator-Marketing,
insbesondere Strategie, Planung, Koordination, Recherche, Shortlisting, Briefing, Abstimmung, Kampagnenbegleitung, Reporting und Schnittstellenkoordination;
k) Guerilla-, Ambient- und Sonderkampagnen,
insbesondere Konzeption, Strategie, Planung und Koordination besonderer Marken-, Medien-, OOH-, DOOH-, POS-, Live-, Stunt-, Ambient- oder Sondermaßnahmen;
l) Messe- und Event-Konzepte,
insbesondere konzeptionelle Planung, dramaturgische Entwicklung, Medienkonzepte, Content-Konzepte und Kommunikationskonzepte, sofern nicht ausdrücklich auch die operative Durchführung beauftragt ist;
m) Paid Media und Performance Advertising,
insbesondere Konzeption, Steuerung, Optimierung, Reporting und Koordination von Kampagnen auf Meta, TikTok, YouTube, Google, LinkedIn oder sonstigen Plattformen;
n) Funnel- und Landingpage-Konzeption,
insbesondere Konzeption, Aufbau, Optimierung und Content-Strukturierung von Landingpages, Funnels, Lead-Strecken, Kampagnenseiten und Conversion-Elementen;
o) Reise-, Anfahrts-, Team- und Fahrzeugleistungen,
insbesondere Anfahrtszeiten, Reisekosten, Kilometerpauschalen, Fahrzeugpauschalen, Tagessätze, Stundensätze und teamgrößenabhängige Produktionskosten;
p) Equipment Rental / Filmverleih,
insbesondere Vermietung und leihweise Überlassung von Film-, Foto-, Licht-, Ton-, Grip-, Streaming-, Creator-, Produktions- und sonstigem Equipment.
2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot, der Kalkulation, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Mietbestätigung oder sonstigen Individualvereinbarung.
3. Die vorstehende Aufzählung beschreibt den möglichen Tätigkeitsbereich von FRAME BASE. Sie begründet keinen Anspruch des Kunden auf Erbringung sämtlicher dort genannter Leistungen innerhalb eines bestimmten Vertrags, Budgets oder Retainers.
4. Leistungen, die nicht ausdrücklich beauftragt sind, sind nicht geschuldet und werden nur nach gesonderter Beauftragung und Vergütung erbracht.
§ 5 Vertragsmodelle: Retainer, Einzelauftrag, Produktion, Beratung, Kampagne, Rental
1. FRAME BASE erbringt Leistungen je nach Vereinbarung insbesondere in folgenden Vertragsmodellen:
a) Retainer / laufende Zusammenarbeit
Fortlaufende Leistungserbringung innerhalb eines monatlichen Budgets oder Leistungspakets, insbesondere für Social Media, Content, Strategie, Betreuung, Reporting, Paid Media oder laufende Postproduktion.
b) Einzelauftrag / klassische Auftragsproduktion
Beauftragung einer bestimmten Leistung oder eines bestimmten Werkes, z. B. Filmproduktion, Fotoproduktion, Eventfilm, Imagefilm, Messefilm, Social-First-Produktion, Schnitt, Retusche, Animation, Kampagnenasset oder sonstiges definiertes Endprodukt.
c) Produktionspaket / Equipmentpaket mit Team
Beauftragung eines bestimmten Produktions-, Team-, Technik- oder Equipmentumfangs für einen oder mehrere Produktionstage.
d) Beratungs-, Strategie- und Konzeptionsauftrag
Beauftragung von Analyse, Strategie, Konzeption, Beratung, Planung, Roadmaps, Content-Formaten, Kampagnenmechaniken oder sonstigen konzeptionellen Leistungen.
e) Kampagnenauftrag / Sondermaßnahme
Beauftragung einer zeitlich, inhaltlich oder budgetär abgegrenzten Kampagne, z. B. Paid Media, Influencer/Creator, Guerilla, Ambient, Messe, Event, Funnel oder Landingpage.
f) Postproduktionsauftrag ohne Produktion vor Ort
Beauftragung von Schnitt, Bearbeitung, Retusche, Versionierung, Color Grading, Sounddesign, Animation, Untertitelung oder sonstiger Nachbearbeitung auf Basis von Material, das vom Kunden oder Dritten bereitgestellt wurde.
g) Equipment Rental / Filmverleih
Vermietung oder leihweise Überlassung von Equipment ohne oder mit gesondert vereinbarten Zusatzleistungen.
2. Retainerleistungen und Einzelaufträge sind getrennt zu betrachten. Ein Retainer umfasst keine zusätzlichen Einzelproduktionen, Kampagnen, Paid-Media-Leistungen, Event-/Messeproduktionen, Funnel-/Landingpage-Leistungen, Community-Management-Leistungen, Influencer-Leistungen, Rental-Leistungen oder Sonderkampagnen, sofern diese nicht ausdrücklich im Retainervertrag enthalten sind.
3. Einzelaufträge und klassische Auftragsproduktionen werden nach dem jeweils vereinbarten Leistungsumfang geschuldet.
4. Bei gemischten Leistungen gelten die Regelungen für Werkleistungen nur für die konkret herzustellenden und abnahmefähigen Arbeitsergebnisse. Beratungs-, Strategie-, Koordinations-, Betreuungs-, Optimierungs- und Managementleistungen bleiben Dienstleistungen, sofern kein bestimmter Erfolg ausdrücklich vereinbart ist.
§ 6 Werkleistungen und Dienstleistungen
1. Werkleistungen sind insbesondere die Erstellung konkret definierter Endprodukte, z. B. finaler Videos, Filme, Fotos, Grafiken, Animationen, Schnittfassungen, Retuschen, Exporte, Kampagnenassets oder sonstiger konkret beauftragter Arbeitsergebnisse.
2. Dienstleistungen sind insbesondere Strategie, Beratung, Konzeption, Planung, Koordination, Account-Betreuung, Community Management, Paid-Media-Steuerung, Influencer-/Creator-Koordination, Reporting, Optimierung, Projektmanagement und laufende operative Unterstützung, soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde.
3. Bei Dienstleistungen schuldet FRAME BASE eine fachgerechte Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, kommunikativen, technischen, plattformbezogenen oder kreativen Erfolg.
4. Bei Werkleistungen schuldet FRAME BASE die Herstellung des vereinbarten Werkes nach Maßgabe des Briefings, Angebots, Konzepts, der Leistungsbeschreibung und der vereinbarten Spezifikationen.
5. Wird eine Leistung auf Grundlage von Kundenmaterial oder Drittmaterial erbracht, schuldet FRAME BASE keine Prüfung der rechtlichen, technischen oder qualitativen Verwendbarkeit dieses Materials, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 7 Keine Erfolgsgarantie
1. FRAME BASE schuldet keine bestimmten wirtschaftlichen, kommunikativen oder plattformbezogenen Erfolge.
2. Insbesondere übernimmt FRAME BASE keine Garantie für:
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Reichweite,
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Follower-Wachstum,
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Leads,
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Umsatz,
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Conversion Rate,
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ROAS,
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CPA,
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CPC,
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CPM,
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Engagement,
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virale Verbreitung,
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Algorithmus-Platzierung,
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Ranking,
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Sichtbarkeit,
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Veröffentlichungszeitpunkte durch Plattformen,
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Freigabe oder dauerhafte Verfügbarkeit von Inhalten durch Plattformen.
3. Prognosen, Benchmarks, Zielwerte, KPI-Schätzungen oder strategische Einschätzungen sind unverbindliche Planwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als garantierte Beschaffenheit vereinbart wurden.
4. Änderungen von Plattformalgorithmen, Plattformrichtlinien, technischen Schnittstellen, Werberichtlinien, Account-Funktionen, Trackinglogiken oder Drittanbieterbedingungen liegen außerhalb des Einflussbereichs von FRAME BASE und begründen keinen Mangel der Agenturleistung.
§ 8 Einzelauftrag und klassische Auftragsproduktion
1. Bei Einzelaufträgen bestimmt sich der geschuldete Leistungsumfang nach dem jeweiligen Angebot, der Kalkulation, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung oder sonstigen Individualvereinbarung.
2. Einzelaufträge können insbesondere umfassen:
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Konzeption,
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Pre-Production,
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Dreh-/Shootingplanung,
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Produktion vor Ort,
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Equipmentbereitstellung,
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Regie, Kamera, Licht, Ton, Creator-Team,
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Postproduktion,
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Schnitt, Retusche, Animation, Color Grading, Sounddesign,
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Untertitelung, Formatadaption und Export,
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Projektmanagement,
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Reise-, Anfahrts- und Logistikleistungen.
3. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Einzelauftrags. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Drehtage, zusätzliche Motive, zusätzliche Formate, zusätzliche Schnittfassungen, zusätzliche Sprachversionen, zusätzliche Kanäle, zusätzliche Musiklizenzen, zusätzliche Buy-outs, zusätzliche Nutzungsrechte und zusätzliche Bearbeitungen.
4. Ändert oder erweitert der Kunde nach Auftragserteilung Briefing, Konzept, Motive, Umfang, Produktionsort, Zeitplan, benötigtes Equipment, Teamgröße, Nutzungsumfang oder sonstige Anforderungen, handelt es sich um eine Zusatzleistung bzw. einen Change Request.
5. FRAME BASE ist berechtigt, die Umsetzung solcher Zusatzleistungen von einer gesonderten Freigabe, Nachkalkulation, Vorauszahlung oder Anpassung des Produktionsplans abhängig zu machen.
§ 9 Retainer / laufende Zusammenarbeit
1. Der Retainer stellt ein monatliches Leistungs- und Zeitbudget für die laufende Zusammenarbeit dar. Die Vergütung erfolgt nicht ausschließlich für einzelne Content-Einheiten, sondern für die fortlaufende Bereitstellung von Strategie-, Konzeptions-, Produktions-, Postproduktions-, Betreuungs-, Reporting- und Optimierungsleistungen.
2. Im Vertrag oder Angebot genannte Mengen, z. B. Anzahl von Postings, Reels, Grafiken oder Assets, bilden den monatlichen Ziel- oder Orientierungsumfang, soweit sie nicht ausdrücklich als garantierter Mindestumfang bezeichnet sind.
3. FRAME BASE darf das monatliche Retainerbudget nach fachlichem Ermessen auf einzelne Leistungsbereiche verteilen, insbesondere auf Strategie, Konzeption, Dreh, Postproduktion, Formatanpassung, Tests, Abstimmungen, Reporting oder Optimierung.
4. Eine geringere Anzahl final veröffentlichter Inhalte begründet keinen Anspruch auf Minderung, Rückerstattung oder Nachproduktion, wenn die Abweichung auf einem sachlichen Grund beruht, insbesondere auf:
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höherem Produktions- oder Abstimmungsaufwand,
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Qualitätspriorisierung,
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fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden,
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verspäteter Freigabe,
-
geänderten Kundenwünschen,
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Plattformanforderungen,
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technischen Einschränkungen,
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Nutzung des Retainerbudgets für strategische oder konzeptionelle Leistungen.
5. Nicht ausgeschöpfte Leistungen, Zeitkontingente oder Budgets eines Monats sind nicht auf Folgemonate übertragbar und verfallen mit Ablauf des jeweiligen Monats, sofern FRAME BASE die Nichtausschöpfung nicht zu vertreten hat.
6. Zusatzleistungen außerhalb des vereinbarten Retainerumfangs sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
§ 10 Postproduktion ohne Produktion vor Ort
1. Beauftragt der Kunde FRAME BASE mit Postproduktion, Schnitt, Retusche, Animation, Bearbeitung oder sonstiger Nachbearbeitung von Material, das nicht von FRAME BASE produziert wurde, stellt der Kunde das Ausgangsmaterial rechtzeitig, vollständig, technisch verwertbar und rechtmäßig nutzbar bereit.
2. Der Kunde gewährleistet, dass er über sämtliche erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Freigaben an dem bereitgestellten Material verfügt.
3. FRAME BASE haftet nicht für Mängel, Einschränkungen oder Rechtsprobleme, die auf Qualität, Format, Vollständigkeit, technische Beschaffenheit, fehlende Rechte, fehlende Einwilligungen oder sonstige Eigenschaften des bereitgestellten Materials zurückzuführen sind.
4. Mehraufwand aufgrund ungeordneten, beschädigten, unvollständigen, falsch formatierten, technisch mangelhaften oder nachträglich geänderten Materials wird gesondert vergütet.
5. Eine Sichtung, Sortierung, Datenrettung, technische Aufbereitung, Transkodierung, Synchronisation, Rechteprüfung oder Archivierung von Fremdmaterial ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 11 Community Management
1. Community Management ist nur geschuldet, wenn es ausdrücklich beauftragt wurde.
2. Der Leistungsumfang kann insbesondere umfassen:
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Sichtung und Beantwortung von Kommentaren,
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Sichtung und Beantwortung von Direktnachrichten,
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Moderation,
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Weiterleitung von Anfragen,
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Eskalation kritischer Vorgänge,
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Pflege von Antwortbausteinen,
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operative Betreuung nach Freigabeprozessen.
3. FRAME BASE beantwortet rechtliche, medizinische, finanzielle, technische, reklamationsbezogene, arbeitsrechtliche, produktbezogene oder sonst sensible Anfragen nur nach Vorgaben und Freigabe des Kunden.
4. Der Kunde stellt rechtssichere Antwortvorgaben, Eskalationsregeln, Ansprechpartner, Produktinformationen, Pflichtinformationen und Freigabeprozesse bereit.
5. FRAME BASE übernimmt keine Verantwortung für die sachliche, rechtliche oder regulatorische Richtigkeit kundenseitig vorgegebener Antworten, Claims oder Informationen.
6. Außerhalb vereinbarter Betreuungszeiten besteht keine Pflicht zur laufenden Überwachung oder Reaktion.
§ 12 Messe-, Event-, Guerilla-, Ambient- und Sonderkampagnen
1. Messe-, Event-, Guerilla-, Ambient-, OOH-, DOOH-, POS- und Sonderkampagnenleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2. Wird lediglich ein Konzept beauftragt, schuldet FRAME BASE keine operative Durchführung, Genehmigungseinholung, technische Umsetzung, Personalstellung, Sicherheitskonzeption, Locationbuchung, Behördenkommunikation oder Erfolgskontrolle.
3. Für die rechtliche Zulässigkeit von Sondermaßnahmen, insbesondere im öffentlichen Raum, auf fremden Flächen, bei Events, Messen, POS-Flächen, Guerilla- oder Ambient-Aktionen, ist der Kunde verantwortlich, sofern FRAME BASE nicht ausdrücklich mit einer bestimmten Prüfungs- oder Koordinationsleistung beauftragt wurde.
4. Erforderliche Genehmigungen, Hausrechtsfreigaben, Sondernutzungserlaubnisse, Sicherheitskonzepte, Versicherungen, Veranstalterfreigaben, Locationfreigaben und behördliche Abstimmungen sind nur Leistungsbestandteil, wenn ausdrücklich vereinbart.
5. FRAME BASE darf die Umsetzung oder Veröffentlichung einer Maßnahme ablehnen oder aussetzen, wenn rechtliche, sicherheitsbezogene, reputationsbezogene, plattformbezogene oder organisatorische Risiken bestehen.
§ 13 Funnel- und Landingpage-Leistungen
1. Funnel-, Landingpage- und Conversion-Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
2. Der Leistungsumfang kann insbesondere umfassen:
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Konzeption,
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Wireframes,
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Text-/Content-Struktur,
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visuelle Gestaltung,
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technische Umsetzung,
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Tracking-Konzeption,
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Formularstrecken,
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Conversion-Optimierung,
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A/B-Test-Ideen,
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Kampagnenanbindung.
3. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet FRAME BASE keine rechtliche Prüfung von Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-/Consent-Banner, AGB, Pflichtinformationen, Produktclaims, Widerrufsbelehrungen, Preisangaben, Tracking-Setups oder regulatorischen Vorgaben.
4. Der Kunde ist verantwortlich für rechtliche Pflichtangaben, Datenschutzinformationen, Consent Management, Tracking-Einwilligungen, Produktinformationen, Preisangaben, Angebotsbedingungen und sonstige rechtliche Inhalte.
5. FRAME BASE übernimmt keine Garantie für bestimmte Conversion Rates, Leads, Verkäufe, ROAS, Rankings, Ladezeiten, technische Verfügbarkeit, Trackinggenauigkeit oder Plattformfreigaben.
§ 14 Paid Media und Performance Advertising
1. Paid-Media- und Performance-Advertising-Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
2. Der Leistungsumfang kann insbesondere umfassen:
-
Kampagnenkonzeption,
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Account-Setup,
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Kampagnenstruktur,
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Zielgruppenlogik,
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Ad-Creative-Konzeption,
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Budgetplanung,
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laufende Steuerung,
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Optimierung,
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Reporting,
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Testing,
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Koordination mit Plattformen oder Drittanbietern.
3. Media-Budgets, Plattformkosten und Drittanbietergebühren sind nicht Teil der Agenturvergütung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
4. Der Kunde bleibt verantwortlich für Produkt, Angebot, Claims, Landingpage, Preisangaben, Datenschutz, Tracking, Consent, Impressum, rechtliche Pflichtinformationen und Plattform-Compliance.
5. FRAME BASE schuldet keine bestimmten Reichweiten, Leads, Verkäufe, Conversion Rates, ROAS, CPA, CPC, CPM oder sonstige Performance-Kennzahlen.
§ 15 Influencer, Creator und Branded Content
1. Leistungen im Zusammenhang mit Influencern, Creatorn, Testimonials, Markenbotschaftern, UGC-Creatorn oder Dritt-Accounts sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2. Creator-, Influencer- oder Testimonial-Verträge sind grundsätzlich gesondert zwischen Kunde und Creator oder über eine gesonderte Vereinbarung zu schließen.
3. Der Kunde ist verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit seiner Produkte, Claims, Pflichtinformationen, Kennzeichnungen und werblichen Aussagen.
4. Der Kunde sorgt insbesondere für die Einhaltung von:
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Werbekennzeichnung,
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UWG,
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Medienstaatsvertrag,
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Plattformrichtlinien,
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Jugendschutz,
-
branchenspezifischen Vorgaben, z. B. Lebensmittel-, Heilmittel-, Kosmetik-, Finanz-, Nachhaltigkeits- oder Umweltwerbung.
5. FRAME BASE berät im Rahmen ihrer Agenturleistung kreativ, strategisch und organisatorisch, erbringt jedoch keine Rechtsberatung und übernimmt keine Garantie für die rechtliche Zulässigkeit konkreter Claims, Kennzeichnungen oder Kampagnenmechaniken, sofern keine gesonderte rechtliche Prüfung beauftragt wurde.
6. Bei Whitelisting, Spark Ads, Branded Content Ads, Dark Ads, Creator-Lizenzierungen oder Dritt-Account-Nutzungen sind Nutzungsrechte, Laufzeiten, Medien, Budgets und Freigaben gesondert zu regeln.
7. Pflichtverstöße von Creatorn, Influencern oder sonstigen Dritten gehen nicht zulasten von FRAME BASE, sofern FRAME BASE diese nicht zu vertreten hat.
§ 16 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde stellt FRAME BASE rechtzeitig, vollständig und richtig alle Informationen, Unterlagen, Materialien und Zugänge bereit, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.
2. Hierzu gehören insbesondere:
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Briefings,
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Markenrichtlinien / CI / CD,
-
Logos, Fonts, Bildmaterial, Videos, Texte, Claims, Produktinformationen,
-
Ansprechpartner und Freigabeberechtigte,
-
Plattformzugänge und Admin-Rechte,
-
Werbekonten, Business Manager, Pixel-/Trackingzugänge,
-
rechtliche Pflichtinformationen,
-
Nachweise für werbliche Aussagen,
-
Model-Releases, Location-Releases und sonstige Einwilligungen,
-
Freigaben für Produkte, Personen, Marken, Musik, Locations und Claims.
3. Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Materialien, Vorgaben, Claims, Daten, Musik, Marken, Logos, Personenabbildungen, Locations und sonstige Inhalte rechtmäßig verwendet werden dürfen.
4. Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Mitwirkung gehen zulasten des Kunden.
5. Termine, Fristen und Produktionspläne verlängern sich angemessen, soweit Verzögerungen auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden beruhen.
6. FRAME BASE ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn erforderliche Mitwirkungen, Freigaben, Informationen, Zahlungen, Zugänge, AVV, Musik-Freistellungen oder sonstige Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 17 Ansprechpartner, Freigabewege, Kommunikation
1. Der Kunde benennt mindestens einen entscheidungs- und freigabeberechtigten Ansprechpartner.
2. Kommunikation, Abstimmungen, Feedback und Freigaben erfolgen über die von FRAME BASE bestimmten Kommunikations- und Revisionskanäle, insbesondere Projektmanagement-Tools, E-Mail, Frame.io, Metricool oder vergleichbare Systeme.
3. Feedback über Messenger, Telefon, Sprachnachrichten oder informelle Kanäle ist nur verbindlich, wenn FRAME BASE es in Textform bestätigt oder im vereinbarten Revisionssystem dokumentiert.
4. Der Kunde stellt sicher, dass interne Abstimmungen auf Kundenseite rechtzeitig erfolgen. Widersprüchliches Feedback mehrerer Ansprechpartner gilt als nicht ordnungsgemäß erteilt, bis eine einheitliche Rückmeldung vorliegt.
§ 18 Abnahme, Feedbackfrist und Abnahmefiktion
1. Soweit werkvertragliche Leistungen erbracht werden, stellt FRAME BASE dem Kunden die jeweiligen Entwürfe, Previews, Rohschnitte, finalen Inhalte oder sonstigen Arbeitsergebnisse über das vereinbarte System bereit.
2. Der Kunde hat die Leistung innerhalb von drei (3) Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und etwaige konkrete Mängel oder Änderungswünsche in Textform oder über das vereinbarte Revisionssystem mitzuteilen.
3. Erfolgt innerhalb von drei (3) Werktagen keine Rückmeldung, gilt die bereitgestellte Leistung als abgenommen, sofern FRAME BASE den Kunden bei Bereitstellung auf die Bedeutung seines Schweigens und die Abnahmefiktion hingewiesen hat.
4. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
5. Geschmackliche, subjektive oder nachträglich geänderte Präferenzen begründen keinen Mangel, sofern die Leistung dem Briefing, dem vereinbarten Konzept und dem vertraglichen Leistungsumfang entspricht.
6. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er die gerügten Mängel konkret zu bezeichnen. Pauschale Aussagen wie „gefällt nicht“, „anders gedacht“ oder „nicht hochwertig genug“ genügen nicht, sofern daraus kein konkreter vertragsrelevanter Mangel hervorgeht.
7. Bei mehreren abgrenzbaren Teilleistungen, z. B. mehreren Filmen, mehreren Schnittfassungen, mehreren Fotostrecken, mehreren Assets oder mehreren Kampagnenbestandteilen, kann FRAME BASE Teilabnahmen verlangen.
8. Für Dienstleistungen, insbesondere Beratung, Strategie, Koordination, Paid Media, Community Management und laufende Betreuung, findet keine werkvertragliche Abnahme statt, sofern nicht ausdrücklich ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart wurde.
§ 19 Korrekturen, Änderungen und Change Requests
1. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist pro finalem Inhalt eine Revisionsrunde im vereinbarten Leistungsumfang enthalten.
2. Eine Korrektur ist eine Anpassung innerhalb des freigegebenen Briefings, Konzepts oder Skripts, insbesondere kleinere Anpassungen von Schnitt, Reihenfolge, Bildausschnitt, Text, Timing, Untertitelung oder grafischen Elementen.
3. Eine Änderung bzw. ein Change Request liegt insbesondere vor bei:
-
Änderung des Briefings,
-
Änderung des Konzepts oder Skripts,
-
neuem oder zusätzlichem Material,
-
neuem Schnittansatz,
-
neuer Musik,
-
neuer Grafik-/Animationsrichtung,
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neuen Texten oder Claims,
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zusätzlicher Sprach-, Format- oder Plattformversion,
-
nachträglicher Änderung bereits freigegebener Bestandteile,
-
Bearbeitungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.
4. Change Requests und zusätzliche Revisionsrunden werden nach den vereinbarten Stundensätzen oder Tagessätzen gesondert vergütet.
5. FRAME BASE ist berechtigt, die Umsetzung von Change Requests von einer gesonderten Beauftragung, Budgetfreigabe oder Vorauszahlung abhängig zu machen.
§ 20 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung
1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
2. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Vertrag, der Kalkulation, Preisliste oder Auftragsbestätigung.
3. Bei Retainern erfolgt die Vergütung monatlich im Voraus, sofern nicht abweichend vereinbart.
4. Setup-Gebühren, Konzeptionspauschalen, Projektstarts, Produktionsbuchungen, Fremdkosten und Media-Budgets können ganz oder teilweise im Voraus abgerechnet werden.
5. Bei Einzelaufträgen gilt, sofern nicht abweichend vereinbart:
-
50 % bei Beauftragung,
-
50 % bei Bereitstellung, Finalisierung oder Abnahme.
6. Bei reinen Beratungs-, Strategie-, Konzeptions-, Koordinations-, Community-Management-, Paid-Media-, Funnel- oder sonstigen Dienstleistungen kann FRAME BASE nach Zeitaufwand, Tagessatz, Monatspauschale, Projektpauschale oder vereinbartem Budget abrechnen.
7. Fremdkosten, Reisekosten, Spesen, Lizenzen, Musik, Sprecher, Models, Locations, Stock-Material, Schriften, Plattformkosten, Media-Budgets, Technik, Requisiten und sonstige Drittleistungen werden gesondert berechnet.
8. FRAME BASE ist berechtigt, Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten.
9. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist FRAME BASE berechtigt, nach Mahnung die Leistungen auszusetzen, Zugänge zu pausieren, Veröffentlichungen zurückzuhalten oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
10. Verzugszinsen, Mahnkosten, Inkassokosten, Rechtsverfolgungskosten und die gesetzliche Verzugspauschale bleiben vorbehalten.
§ 21 Storno, Terminverschiebung, No-Show bei Agentur- und Produktionsleistungen
1. Storniert oder verschiebt der Kunde einen bestätigten Produktions-, Dreh-, Shooting-, Workshop-, Strategie- oder Kampagnentermin, hat er FRAME BASE die hierdurch entstehenden Kosten und Ausfälle nach Maßgabe dieser Regelung zu ersetzen.
2. Fremdkosten, Stornogebühren, Ausfallhonorare Dritter, Reise-, Location-, Technik-, Model-, Sprecher-, Lizenz- und sonstige Drittleistungen trägt der Kunde zu 100 %, soweit sie nicht mehr vermeidbar oder rückerstattbar sind.
3. Für Eigenleistungen von FRAME BASE gelten bei Stornierung durch den Kunden folgende pauschalierte Ausfallhonorare, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist:
a) Einzelprojekte / Kampagnenproduktionen
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bis 3 Monate vor Produktionsbeginn: 30 % des vereinbarten Eigenleistungsvolumens,
-
bis 1 Monat vor Produktionsbeginn: 60 %,
-
weniger als 1 Monat vor Produktionsbeginn: 90 %.
b) Social-Media-Retainer-Drehs
-
ab 10 Werktage vor Drehbeginn: 15 % des angesetzten Eigenleistungsvolumens,
-
5 bis 9 Werktage vor Drehbeginn: 25 %,
-
2 bis 4 Werktage vor Drehbeginn: 50 %,
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weniger als 2 Werktage vor Drehbeginn oder No-Show: 80 %.
4. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FRAME BASE kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. FRAME BASE bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Eine einmalige Umbuchung eines Social-Media-Retainer-Drehs innerhalb desselben Vertragsmonats kann nach Verfügbarkeit kostenfrei erfolgen, sofern keine Fremdkosten oder Ausfallhonorare entstehen. Ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht.
6. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.
§ 22 Produktion, Drehtag, Überstunden, Reisen
1. Ein Standard-Drehtag umfasst bis zu sieben (7) Stunden Produktionszeit vor Ort, exklusive einer Pause von 60 Minuten, sofern nicht abweichend vereinbart.
2. An- und Abreise, Aufbau, Abbau, Wartezeiten, Locationwechsel, Kundenverzögerungen und zusätzliche Abstimmungen können gesondert vergütet werden, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
3. Überstunden werden je angefangene 30 Minuten nach den vereinbarten Stundensätzen oder anteiligen Tagessätzen berechnet.
4. Kundenseitig verursachte Überstunden liegen insbesondere vor bei:
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verspätetem Produktionsbeginn,
-
fehlender Vorbereitung der Location,
-
fehlenden Ansprechpartnern,
-
verspäteten Freigaben,
-
zusätzlichen Motivwünschen,
-
nachträglichen Briefingänderungen,
-
Wartezeiten,
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fehlenden Produkten, Personen, Requisiten oder Zugängen.
5. Reisezeiten, Fahrtkosten, Hotelkosten, Spesen und Verpflegung werden nach Angebot, Preisliste oder tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
6. Der Kunde stellt sicher, dass Drehorte zugänglich, sicher, aufgeräumt, rechtlich nutzbar und frei von Gefahrenquellen sind.
7. Der Kunde sorgt für erforderliche Drehgenehmigungen, Hausrechtsfreigaben, Location-Releases, Model-Releases, Sicherheitsunterweisungen und sonstige rechtliche Voraussetzungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 23 Anfahrt, Reisezeit, Kilometerpauschalen und Fahrzeuge
1. Anfahrts- und Reiseleistungen sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
2. Reisezeiten können nach Stundensatz, Tagessatz, Pauschale oder Angebot abgerechnet werden. Reisezeiten gelten nicht automatisch als Produktionszeit, sofern nicht abweichend vereinbart.
3. Kilometerpauschalen werden je nach eingesetztem Fahrzeug nach Angebot oder jeweils gültiger Preisliste berechnet.
4. Unterschiedliche Fahrzeugarten, insbesondere PKW, Van, Transporter, LKW oder Spezialfahrzeuge, können unterschiedlich vergütet werden.
5. Parkkosten, Maut, Fähren, Umweltzonen, Genehmigungen, Hotelkosten, Verpflegung, Bahn, Flug, Mietwagen, Taxi, ÖPNV, Kurier- und Transportkosten werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
6. Bei Teamgrößen ab mehreren Personen können Anfahrts-, Reise-, Logistik- und Tagessätze abhängig von Teamgröße, Technikbedarf, Fahrzeugbedarf, Einsatzdauer und Produktionsort gestaffelt werden.
§ 24 Equipment- und Team-Pakete bei Produktionen
1. Equipment- und Team-Pakete im Rahmen von Produktionen umfassen ausschließlich die im Angebot beschriebenen Personen, Rollen, Technik, Einsatzzeiten und Leistungen.
2. Die konkrete technische Auswahl innerhalb eines Pakets liegt bei FRAME BASE, sofern nicht bestimmte Geräte, Setups oder Spezifikationen ausdrücklich vereinbart wurden.
3. Zusatzequipment, Spezialtechnik, Ersatztechnik, Drohnen, Gimbals, Zusatzlicht, Funkstrecken, Spezialoptiken, Ton-Sonderlösungen, Studiotechnik, Greenscreen, Motion-Control, Teleprompter, Streamingtechnik oder sonstige Erweiterungen sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe, Überlassung, Bedienung oder Nutzung von Equipment außerhalb des vereinbarten Produktionszwecks.
5. Verzögerungen oder Mehraufwand durch kundenseitige Motiv-, Location-, Zeitplan- oder Setupänderungen werden gesondert vergütet.
Teil B – Nutzungsrechte, Lizenzen, Musik, KI
§ 25 Nutzungsrechte, Standardlizenz Deutschland
1. Sämtliche urheberrechtlich, leistungsschutzrechtlich oder sonst schutzfähigen Leistungen, Arbeitsergebnisse, Konzepte, Designs, Texte, Skripte, Grafiken, Fotos, Videos, Animationen, Layouts, KI-Outputs, Prompts, Setups, Rohdaten, Projektdateien und sonstigen kreativen Leistungen entstehen im Verhältnis der Parteien bei FRAME BASE bzw. den jeweiligen Kreativen.
2. Der Kunde erhält ausschließlich Nutzungsrechte, keine Urheberrechte.
3. Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung sämtlicher auf den jeweiligen Leistungsgegenstand bezogener Vergütungen, Nebenkosten, Lizenzkosten und Buy-out-Vergütungen.
4. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erhält der Kunde an den final abgenommenen und bezahlten Inhalten ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht mit folgendem Umfang: räumlich Deutschland, zeitlich unbefristet, inhaltlich organische Online-Nutzung auf eigenen Websites, eigenen Social-Media-Profilen, eigenen Newslettern, eigenen Landingpages sowie bezahlte Online-Werbung auf Social-Media- und Online-Ad-Plattformen innerhalb Deutschlands, soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen.
5. Nicht von der Standardlizenz umfasst sind insbesondere: Nutzung außerhalb Deutschlands, OOH / DOOH, TV, Streaming, Broadcast, Kino, öffentliche Vorführung bei Events, Messen, POS oder Screens im öffentlichen Raum, Print, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, Merchandising, Konzernnutzung durch verbundene Unternehmen, Nutzung durch Tochter-, Mutter-, Schwester- oder Partnerunternehmen, Nutzung durch andere Agenturen oder Dienstleister, Bearbeitung, Re-Cut, Remix, KI-Veränderung oder Umgestaltung, Unterlizenzierung, Weiterverkauf sowie Nutzung in Templates, Sammelwerken, Datenbanken oder Trainingsdatensätzen.
6. Erweiterte Nutzungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
7. Im Zweifel werden nur diejenigen Rechte eingeräumt, die zur Erreichung des erkennbaren Vertragszwecks erforderlich sind.
§ 26 Rohmaterial, Projektdateien, Arbeitsstände
1. Rohmaterial, Projektdateien, offene Dateien, Schnittdateien, Layoutdateien, Arbeitsstände, nicht finalisierte Entwürfe, Alternativversionen, nicht ausgewählte Motive, Prompts, Setups, Presets, Templates und interne Produktionsdaten verbleiben bei FRAME BASE.
2. Ein Anspruch auf Herausgabe, Nutzung, Bearbeitung oder Archivierung solcher Materialien besteht nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
3. Dies gilt auch für Material, das während einer Produktion entstanden ist, aber nicht final beauftragt, ausgewählt, bearbeitet oder ausgeliefert wurde.
4. FRAME BASE ist nicht verpflichtet, Rohmaterial oder Projektdateien dauerhaft zu speichern, sofern keine Archivierungsvereinbarung getroffen wurde.
§ 27 Bearbeitungen, Weitergabe, Unterlizenzierung
1. Der Kunde darf finale Inhalte nur im Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte verwenden.
2. Bearbeitungen, Umgestaltungen, Re-Cuts, Remixes, KI-Veränderungen, Übersetzungen, Untertitelungen, Formatadaptionen, neue Versionierungen oder sonstige inhaltliche Veränderungen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart und vergütet wurden.
3. Zulässig sind rein technische Anpassungen, z. B. Komprimierung, Upload, plattformbedingter Zuschnitt oder Formatkonvertierung, sofern keine inhaltliche Veränderung oder Entstellung erfolgt.
4. Die Weitergabe an andere Agenturen, Dienstleister, verbundene Unternehmen, Kooperationspartner oder Dritte ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Unberechtigte Mehrnutzungen sind nachzuvergüten. Weitergehende Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz bleiben vorbehalten.
§ 28 Buy-outs und Lizenzerweiterungen
1. Der Kunde kann zusätzliche Nutzungsrechte erwerben, insbesondere für EU-weite oder weltweite Nutzung, OOH / DOOH, TV / Streaming / Broadcast, Kino, Events / POS / Messen, Print, Konzernnutzung, Exklusivität, Unterlizenzierung, Nutzung durch andere Agenturen, Creator-/Influencer-Whitelisting, Dark Ads / Spark Ads / Branded Content Ads sowie verlängerte oder rückwirkende Nutzungen.
2. Buy-outs und Lizenzerweiterungen werden individuell kalkuliert.
3. Rechte aus Buy-outs entstehen erst nach vollständigem Zahlungseingang.
4. Eine rückwirkende Legalisierung bereits erfolgter unberechtigter Nutzungen erfolgt nur, wenn FRAME BASE dem ausdrücklich zustimmt. In diesem Fall kann FRAME BASE eine angemessene Nachlizenzierung zuzüglich Aufschlag verlangen.
§ 29 Musik, Stock, Plattform-Sounds und lizenzierte Musik
1. Für Musik, Sounds, Stock-Material, Schriften, Footage, Templates und sonstige Drittinhalte gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter.
2. FRAME BASE unterscheidet insbesondere folgende Musikoptionen: Stock-/Library-Musik, gesondert lizenzierte Musik, Plattform-Sounds sowie Trend-Sounds bzw. nicht abschließend geklärte Musik.
3. Stock-/Library-Musik ist Musik aus Musikbibliotheken oder Stock-Anbietern mit definierter Lizenz nach Medium, Gebiet, Dauer und Nutzungsart.
Gesondert lizenzierte Musik ist Musik, für die individuelle Rechte, z. B. GEMA-, GVL-, Label-, Publisher-, Master-, Synchronisations- oder Verlagsrechte, geklärt werden müssen.
4. Plattform-Sounds sind Sounds, Musik oder Audioelemente, die innerhalb von Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube oder vergleichbaren Diensten bereitgestellt werden.
5. Trend-Sounds bzw. nicht abschließend geklärte Musik sind Musik oder Sounds, deren werbliche, kommerzielle, territoriale oder plattformübergreifende Nutzung nicht eindeutig geklärt ist oder besonderen Risiken unterliegt.
6. Standardmäßig verwendet FRAME BASE nur Musik, die nach Einschätzung von FRAME BASE für den vereinbarten Zweck nutzbar ist oder vom Kunden rechtmäßig bereitgestellt wurde.
7. Bei gesondert lizenzierter Musik, Plattform-Sounds, Trend-Sounds, GEMA-/GVL-relevanter Musik oder vom Kunden gewünschter Musik ist vor Nutzung eine gesonderte Musik-Freistellung / Enthaftungsvereinbarung durch den Kunden zu unterzeichnen.
8. Ohne unterzeichnete Musik-Freistellung ist FRAME BASE berechtigt, die Nutzung der betreffenden Musik abzulehnen, Inhalte zurückzuhalten, alternative Musik einzusetzen oder Veröffentlichungen zu unterlassen.
9. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Musiknutzung, insbesondere Lizenzgebühren, GEMA-/GVL-Gebühren, Label-/Publisher-Freigaben, Nachlizenzierungen, Plattformkosten, Rechtsverfolgungskosten, Vertragsstrafen und Kosten einer Content-Anpassung, sofern die Musik auf Wunsch, Weisung oder Materialbereitstellung des Kunden verwendet wird.
10. FRAME BASE übernimmt keine Garantie dafür, dass Musik oder Sounds dauerhaft auf Plattformen verfügbar bleiben, nicht stummgeschaltet, gesperrt, entfernt, demonetarisiert oder regional eingeschränkt werden.
11. FRAME BASE ist berechtigt, die Verwendung bestimmter Musik, Sounds oder Drittinhalte abzulehnen, wenn rechtliche, wirtschaftliche, reputationsbezogene oder plattformbezogene Risiken bestehen.
§ 30 Kundenmaterialien, Rechte Dritter, Freistellung
1. Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Materialien und Vorgaben rechtmäßig genutzt werden dürfen.
2. Dies betrifft insbesondere Logos, Marken, Designs, Fotos, Videos, Musik, Footage, Texte, Fonts, Claims, Produktangaben, Zertifizierungen, Testergebnisse, Personenabbildungen, Stimmen, Namen, Testimonials, Locations, Kunstwerke, Architektur, Interieur, Daten, Zielgruppenlisten, Trackinginformationen, Plattformzugänge und Werbekonten.
3. Der Kunde stellt FRAME BASE von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Kunden bereitgestellten Materialien, Weisungen, Freigaben, Claims, Musik, Personenabbildungen, Daten oder sonstigen Vorgaben beruhen.
4. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, Abmahnkosten, Gerichtskosten, Anwaltskosten, Lizenzforderungen, Nachvergütungen, Vertragsstrafen und Kosten der Content-Anpassung.
§ 31 KI-Inhalte und generative Verfahren
1. FRAME BASE kann KI-gestützte Tools zur Ideenentwicklung, Konzeption, Text-, Bild-, Video-, Audio-, Animations-, Analyse- oder Produktionsunterstützung einsetzen, sofern dies dem Vertragszweck entspricht und keine abweichende Vereinbarung besteht.
2. Die Parteien sind sich bewusst, dass die rechtliche Einordnung von KI-generierten Inhalten je nach Tool, Input, Output, Rechtsordnung, Plattform und Nutzungsart unsicher sein kann.
3. FRAME BASE räumt dem Kunden an final ausgelieferten KI-gestützten Ergebnissen die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte ein, soweit dies rechtlich möglich ist.
4. FRAME BASE übernimmt keine Garantie für absolute Schutzfähigkeit, Exklusivität, Rechtefreiheit, Plattformakzeptanz oder weltweite Verwertbarkeit von KI-Outputs.
5. Der Kunde darf KI-Outputs nicht zum Training eigener oder fremder KI-Modelle verwenden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Stellt der Kunde Prompts, Referenzbilder, Stimmen, Personenabbildungen, Marken, Werke, Daten oder sonstige Inputs bereit, gewährleistet er deren rechtmäßige Nutzung und stellt FRAME BASE von Drittansprüchen frei.
7. Besondere KI-Nutzungen, insbesondere Stilübernahmen, Voice-Cloning, Deepfake-ähnliche Inhalte, prominentenähnliche Darstellungen, medizinische, finanzielle, politische oder hochregulierte Aussagen, bedürfen einer gesonderten Freigabe und können von FRAME BASE abgelehnt werden.
§ 32 Referenznutzung und Eigenwerbung
1. FRAME BASE ist berechtigt, den Kunden nach Abschluss oder Veröffentlichung der Leistungen als Referenz zu nennen.
2. Die Referenznutzung umfasst insbesondere Name/Firma, Logo, Marke, Handle, Projektbeschreibung, Screenshots, Snippets, Standbilder, Making-of-Material, veröffentlichte Inhalte, Case Studies und Ergebnisdarstellungen.
3. Die Nutzung ist zulässig auf Websites, Social-Media-Kanälen, Showreels, Pitch-Decks, Präsentationen, Messeunterlagen, Verkaufsunterlagen, Award-Einreichungen, Presse-/PR-Materialien und internen Dokumentationen.
4. FRAME BASE darf Referenzmaterial auch zu Eigenwerbezwecken in bezahlten Anzeigen nutzen, sofern keine überwiegenden berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.
5. Der Kunde kann der Referenznutzung vor Veröffentlichung in Textform widersprechen, wenn überwiegende Geheimhaltungs-, Compliance-, Launch-, Embargo- oder Rechteinteressen entgegenstehen.
6. Bereits veröffentlichte Referenzen müssen nur entfernt oder angepasst werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht.
7. Personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse werden nur verwendet, soweit dies rechtlich zulässig ist oder anonymisiert bzw. aggregiert erfolgt.
über 10 Jahre
Produktionserfahrung
250+ Kunden
GmbHs, AGs, KMUs, Stiftungen, öffentliche Einrichtungen & Ministerien
550+ Projekte
im Einsatz in D-A-CH
100,000,000 +
Aufrufe online für uns und Kunden
Teil C – Equipment Rental / Filmverleih
§ 33 Anwendungsbereich des Rental-Teils
1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung oder leihweise Überlassung von Equipment, insbesondere über FRAME BASE Rental und rent.frame-base.de.
2. Mietgegenstände können insbesondere Film-, Foto-, Licht-, Ton-, Grip-, Streaming-, Creator-, IT-, Produktions-, Bühnen-, Kamera-, Objektiv-, Akku-, Speicher-, Stativ-, Funk-, Drohnen-, Monitor-, Generator-, Transport- und sonstige technische Gegenstände sein.
3. Der Rental-Teil gilt zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB. Bei Widersprüchen zwischen dem Rental-Teil und dem Agentur-/Produktionsteil gehen für reine Mietverträge die Bestimmungen des Rental-Teils vor.
4. Bedienpersonal, Techniker, Operator, Aufbau, Abbau, Transport, Einweisung, Betreuung, Produktion oder sonstige Dienstleistungen sind bei Rental-Leistungen nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 34 Mietvertrag, Auftragserteilung, Verfügbarkeit
1. Angebote, Preislisten, Verfügbarkeitsangaben und Reservierungen sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
2. Ein Mietvertrag kommt erst durch schriftliche oder textförmliche Miet-, Buchungs- oder Auftragsbestätigung durch FRAME BASE oder durch Übergabe bzw. Bereitstellung des Mietgegenstands zustande.
3. FRAME BASE behält sich die Annahme oder Ablehnung einer Mietanfrage ausdrücklich vor.
4. Wird ein Mietgegenstand trotz bestätigter Buchung aus Gründen, die FRAME BASE nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar, ist FRAME BASE berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzgegenstand anzubieten. Ist dies nicht möglich oder für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde vom Mietvertrag hinsichtlich des betroffenen Mietgegenstands zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB.
§ 35 Mietpreise, Mietzeit, Abrechnung
1. Die Mietpreise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, dem Angebot oder der Mietbestätigung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Die Miete wird nach Tagessätzen berechnet, sofern nicht ausdrücklich eine andere Abrechnung vereinbart wurde.
3. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand die Betriebsstätte von FRAME BASE verlässt, an den Kunden übergeben wird oder zur Abholung bereitgestellt wurde, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
4. Die Mietzeit endet mit ordnungsgemäßer, vollständiger und betriebsfähiger Rückgabe des Mietgegenstands an FRAME BASE oder an dem vereinbarten Rückgabeort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
5. Wird der Mietgegenstand vor 14:00 Uhr ausgegeben oder bereitgestellt oder nach 10:00 Uhr zurückgegeben, kann der volle Tagesmietpreis berechnet werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
6. Eine Pflicht zur tatsächlichen Nutzung des Mietgegenstands besteht nicht. Die Mietvergütung fällt auch dann an, wenn der Kunde den Mietgegenstand nicht nutzt.
7. Wird der Mietgegenstand verspätet zurückgegeben, schuldet der Kunde für den Zeitraum zwischen vereinbartem Mietende und tatsächlicher ordnungsgemäßer Rückgabe ein Nutzungsentgelt mindestens in Höhe der vereinbarten bzw. aktuell gültigen Mietpreise. Weitergehende Schäden, insbesondere Ausfall gegenüber Folgeanmietern, bleiben vorbehalten.
8. Versand, Verpackung, Transport, Kurierkosten, Verschleißteile, Verbrauchsmaterial, Reinigung, Akkus, Datenträger, Speichermedien, Versicherung, Kautionen und sonstige Nebenkosten sind nicht in der Miete enthalten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 36 Kaution, Sicherheit, Bonitätsprüfung
1. FRAME BASE ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstands eine Kaution oder sonstige Sicherheit zu verlangen.
2. Die Höhe der Kaution kann sich insbesondere nach Wiederbeschaffungswert, Mietdauer, Kundendaten, Bonität, Einsatzort, Transportart, Versicherungsstatus und Risikoprofil richten.
3. FRAME BASE ist berechtigt, die Übergabe des Mietgegenstands bis zur vollständigen Zahlung der Kaution, Miete, Versicherungskosten oder sonstiger fälliger Beträge zu verweigern.
4. Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche von FRAME BASE aus dem Mietverhältnis, insbesondere Mietzins, Nutzungsentgelt, Schäden, Verlust, Reinigung, Reparatur, Wertminderung, Ausfallzeiten, Ersatzbeschaffung und Rechtsverfolgungskosten.
Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach Rückgabe und Prüfung des Mietgegenstands, abzüglich etwaiger Gegenforderungen.
§ 37 Stornierung von Rental-Buchungen
1. Storniert der Kunde eine bestätigte Rental-Buchung innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit, schuldet er eine Stornopauschale in Höhe von 50 % der vereinbarten Mietgebühren.
2. Bei Stornierung am Auslieferungs-, Abhol- oder Bereitstellungstag schuldet der Kunde die vollen vereinbarten Mietgebühren.
3. Bei vorzeitiger Rückgabe während des vereinbarten Abrechnungszeitraums bleibt die volle Miete für den vereinbarten Zeitraum geschuldet.
4. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FRAME BASE kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. FRAME BASE bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Befindet sich der Kunde aus früheren Aufträgen, Mietverträgen oder sonstigen Verträgen mit FRAME BASE im Zahlungsverzug, ist FRAME BASE berechtigt, bestätigte Buchungen zurückzuhalten, auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 38 Verwendungszweck, Einsatzort, fachkundige Bedienung
1. Der Kunde ist verpflichtet, FRAME BASE vor Vertragsschluss unaufgefordert über den beabsichtigten Verwendungszweck, Einsatzort, Einsatzzeitraum und besondere Einsatzumstände des Mietgegenstands zu informieren.
2. Auf außergewöhnliche Umstände ist ausdrücklich hinzuweisen, insbesondere: Auslandsnutzung, Einsatz in schwer zugänglichen Gebieten, Nacht-, Wasser-, Hochgebirgs-, Hochsee-, Luft-, Fahrzeug-, Drohnen-, Unterwasser- oder Stuntaufnahmen, Einsatz bei Hitze, Kälte, Staub, Sand, Feuchtigkeit, Regen, Meerwasser oder starker Sonneneinstrahlung, Einsatz bei Events, Demonstrationen, Großveranstaltungen oder gefährlichen Umgebungen, Einsatz in Krisen-, Katastrophen-, Bürgerkriegs-, Kriegs- oder Unruhegebieten.
3. Der Mietgegenstand darf nur von fachkundigem, sorgfältig eingewiesenem und geeignetem Personal bedient werden.
4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen, sicherheitsbezogenen und technischen Vorschriften eingehalten werden.
5. Der Einsatz des Mietgegenstands in Kriegsgebieten, Bürgerkriegsgebieten, Unruhegebieten, bei gewalttätigen Ausschreitungen, in Katastrophengebieten, bei radioaktiver Strahlung oder unter vergleichbar außergewöhnlichen Risiken ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von FRAME BASE unzulässig.
6. Eine gewerbliche Weitervermietung, Untervermietung, Gebrauchsüberlassung an Dritte oder Weitergabe des Mietgegenstands ist nur mit vorheriger Zustimmung von FRAME BASE in Textform zulässig.
§ 39 Sorgfaltspflichten des Kunden beim Mietgebrauch
1. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig, pfleglich, fachgerecht und ausschließlich im vereinbarten Rahmen zu verwenden.
2. Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zum Schutz des Mietgegenstands zu treffen, insbesondere gegen Diebstahl, Verlust, Beschädigung, Stoß-, Sturz- und Erschütterungsschäden, Hitze, starke Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Regen, Meerwasser, Kälte, unsachgemäßen Transport, unsachgemäße Lagerung und unbefugten Zugriff Dritter.
3. Beim Be- und Entladen sowie beim Transport ist der Mietgegenstand durch geeignete Verpackung, Sicherung und Lagerung zu schützen.
4. Der Kunde hat sich rechtzeitig über Wetter-, Sicherheits-, Transport- und Einsatzbedingungen zu informieren und den Mietgegenstand entsprechend zu schützen.
5. Reparatureingriffe, Umbauten, Öffnungen, Modifikationen, Softwareänderungen, Firmwareänderungen, Seriennummernentfernungen, Kennzeichnungsentfernungen oder sonstige Eingriffe durch den Kunden sind unzulässig, sofern FRAME BASE nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
6. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch FRAME BASE oder durch von FRAME BASE beauftragte Dritte veranlasst.
§ 40 Übergabe, Prüfung und Mängelanzeige
1. Der Kunde hat sich bei Übernahme oder, bei Versand, unverzüglich nach Erhalt des Mietgegenstands von Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit, äußerem Zustand und Eignung für den vereinbarten Gebrauch zu überzeugen.
2. Erkennbare Mängel, Fehlteile, Funktionsstörungen oder Abweichungen sind FRAME BASE unverzüglich, spätestens vor Einsatzbeginn, in Textform anzuzeigen.
3. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige erkennbarer Mängel, gilt der Mietgegenstand als vollständig, funktionsfähig und in ordnungsgemäßem Zustand übergeben, soweit der Mangel für den Kunden bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar war.
4. Bei nicht erkennbaren Mängeln bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
5. Die Übernahme ohne Mängelanzeige gilt als Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustands und der Vollständigkeit des Mietgegenstands, soweit keine verdeckten Mängel vorliegen.
§ 41 Transportgefahr, Versand, Verpackung
1. Die Transportgefahr geht mit Übergabe an den Kunden, an dessen Mitarbeiter, Beauftragte, Kurier, Transportdienstleister oder sonstige Empfangsperson auf den Kunden über.
2. Bei Versand trägt der Kunde die Gefahr des Transports ab Übergabe an den Transportdienstleister, sofern der Transport auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden erfolgt.
3. Der Kunde ist für geeignete Verpackung, Transportversicherung, Ladungssicherung, temperatur- und feuchtigkeitsschutzgerechten Transport sowie sichere Zwischenlagerung verantwortlich, soweit FRAME BASE den Transport nicht ausdrücklich übernommen hat.
4. Versand-, Verpackungs-, Kurier-, Speditions- und Rücksendekosten trägt der Kunde, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 42 Rückgabe des Mietgegenstands
1. Der Kunde hat den Mietgegenstand spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt vollständig, gereinigt, unbeschädigt, betriebsfähig, geordnet und einschließlich sämtlichen Zubehörs zurückzugeben.
2. Zurückzugeben sind insbesondere alle Cases, Kabel, Akkus, Ladegeräte, Speichermedien, Halterungen, Adapter, Filter, Schrauben, Klemmen, Dokumente, Zubehörteile und sonstigen Bestandteile der Mietausrüstung.
3. Die Rücknahme durch FRAME BASE erfolgt stets unter Vorbehalt einer vollständigen technischen, optischen und funktionalen Prüfung.
4. FRAME BASE ist berechtigt, Schäden, Fehlteile, Reinigungsbedarf, Funktionsstörungen oder sonstige Mängel auch nach Rücknahme geltend zu machen, soweit sie erst bei ordnungsgemäßer Prüfung festgestellt werden.
5. Der Kunde ist verpflichtet, FRAME BASE spätestens bei Rückgabe unaufgefordert auf Schäden, Störungen, Fehlfunktionen, Verlust, ungewöhnliche Vorkommnisse oder mögliche Beschädigungen hinzuweisen.
§ 43 Haftung des Kunden für Mietgegenstände
1. Der Kunde haftet ab Übergabe, Versand, Abholung oder Bereitstellung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe für Verlust, Untergang, Beschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, Abhandenkommen, Wertminderung, Beschlagnahme, verspätete Rückgabe und nicht vertragsgemäße Nutzung des Mietgegenstands, soweit gesetzlich zulässig.
2. Der Kunde haftet auch für Schäden, die durch Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Beauftragte, Transportdienstleister, Subunternehmer oder sonstige Personen entstehen, denen der Kunde den Mietgegenstand überlässt oder den Zugriff ermöglicht.
3. Im Falle des Verlustes, Untergangs, Diebstahls, Abhandenkommens oder wirtschaftlichen Totalschadens schuldet der Kunde Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines gleichwertigen Geräts bzw. gleichwertigen Zubehörs.
4. Im Falle einer Beschädigung schuldet der Kunde Ersatz der Reparaturkosten, etwaiger Wertminderung, Prüfkosten, Transportkosten, Ersatzteilkosten sowie des Nutzungsausfalls für den Zeitraum, in dem der Mietgegenstand nicht vermietbar oder nicht einsatzfähig ist.
5. Im Falle einer Beschlagnahme, Sicherstellung, Pfändung oder sonstigen Entziehung des Mietgegenstands schuldet der Kunde Nutzungsentgelt bzw. Mietausfall bis zur Rückgabe. Bei endgültigem Verlust schuldet der Kunde Ersatz der Wiederbeschaffungskosten.
6. Auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Mängel, Verlust, Diebstahl oder Untergang des Mietgegenstands sind FRAME BASE unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnisnahme, in Textform zu melden.
7. Bei Diebstahl, Verlust, Sachbeschädigung durch Dritte oder sonstigem strafrechtlich relevanten Geschehen hat der Kunde unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und FRAME BASE eine Kopie der Anzeige bzw. Vorgangsnummer zu übermitteln.
8. Der Kunde hat bei der Schadensaufklärung und Schadensabwicklung vollständig mitzuwirken und auf Verlangen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
§ 44 Versicherung des Mietgegenstands
1. FRAME BASE kann dem Kunden eine Equipmentversicherung oder Haftungsreduzierung gegen gesonderte Gebühr anbieten. Inhalt, Umfang, Selbstbeteiligung und Ausschlüsse ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. den Versicherungsbedingungen.
2. Wird eine von FRAME BASE angebotene Equipmentversicherung vereinbart, kann die Haftung des Kunden für versicherte Schäden nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen und des Angebots auf die vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt sein.
3. Die Haftungsreduzierung gilt nicht, soweit der Schaden nicht versichert ist oder ein Versicherungsausschluss greift, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Diebstahl, Unterschlagung, Verlust, Veruntreuung, Abhandenkommen, nicht genehmigter Weitervermietung, nicht genehmigter Auslandsnutzung, Stuntaufnahmen, Einsatz in Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Drohnen oder sonstigen besonders risikobehafteten Nutzungen, soweit diese Risiken nicht ausdrücklich mitversichert sind.
4. Entscheidet sich der Kunde gegen eine von FRAME BASE angebotene Equipmentversicherung oder wird keine solche Versicherung angeboten, ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten eine geeignete Versicherung zum Neuwert bzw. Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstands abzuschließen und für die gesamte Mietzeit aufrechtzuerhalten.
5. Auf Verlangen hat der Kunde FRAME BASE vor Übergabe einen geeigneten Versicherungsnachweis vorzulegen.
6. Der Kunde tritt seine Ansprüche gegen den Versicherer sicherungshalber an FRAME BASE ab, soweit sie Schäden am Mietgegenstand oder Ansprüche von FRAME BASE betreffen. FRAME BASE nimmt die Abtretung an.
7. Bei gewerblicher Weitervermietung, soweit diese ausnahmsweise genehmigt wurde, ist der Kunde verpflichtet, den Mietgegenstand vollständig über seine eigene Versicherung abzusichern. Eine von FRAME BASE angebotene Equipmentversicherung gilt hierfür nur, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde.
§ 45 Gewährleistung und Haftung von FRAME BASE bei Rental
1. FRAME BASE stellt den Mietgegenstand dem Kunden für die vereinbarte Mietzeit zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung.
2. FRAME BASE übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Mietgegenstand für einen vom Kunden beabsichtigten speziellen Verwendungszweck, ein bestimmtes künstlerisches, technisches oder wirtschaftliches Ergebnis oder eine bestimmte Produktionsanforderung geeignet ist, sofern dieser Zweck nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist.
3. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Eignung des Mietgegenstands für seine Zwecke, Setups, Workflows, Speichermedien, Software, Produktionsbedingungen und technischen Anforderungen zu prüfen.
4. Bei rechtzeitig angezeigten Mängeln kann FRAME BASE nach eigener Wahl Ersatzgerät bereitstellen, den Mangel beheben oder die Miete angemessen reduzieren, soweit der Mangel von FRAME BASE zu vertreten ist und der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt wird.
5. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach den Haftungsregelungen dieser AGB.
§ 46 Rechnungseinwendungen bei Rental
1. Einwendungen gegen Rental-Rechnungen sind innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Zugang der Rechnung in Textform geltend zu machen.
2. Unterbleibt eine fristgerechte Einwendung, gilt die Rechnung nicht als materiell anerkannt; Einwendungen können jedoch nach den gesetzlichen Grundsätzen ausgeschlossen sein, soweit FRAME BASE aufgrund verspäteter Einwendung die Prüfung nicht mehr zumutbar möglich ist.
Teil D – Datenschutz, Vertraulichkeit, Haftung, Schlussbestimmungen
§ 47 Datenschutz, AVV, Rollenklärung
1. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
2. Soweit FRAME BASE personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.
3. Soweit FRAME BASE personenbezogene Daten für eigene Zwecke verarbeitet, insbesondere zur Vertragsverwaltung, Abrechnung, Kundenkommunikation, Eigenwerbung, Referenzverwaltung, internen Organisation oder Rechtsverteidigung, handelt FRAME BASE als eigenständig Verantwortliche.
4. Soweit die Parteien gemeinsam über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung entscheiden, werden sie bei Bedarf eine Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit schließen.
5. Der Kunde ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten, Einwilligungen, Informationspflichten und Rechtsgrundlagen.
6. Der Kunde übermittelt Zugangsdaten ausschließlich über sichere Kanäle, z. B. Passwortmanager oder verschlüsselte Freigabe. Eine Übermittlung von Passwörtern per Klartext-E-Mail soll unterbleiben.
7. FRAME BASE ist nicht verantwortlich für Sicherheitsvorfälle, Account-Sperren, Plattformausfälle oder Datenverluste, die auf Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs zurückzuführen sind.
8. Löschung, Rückgabe und Archivierung personenbezogener Daten richten sich nach der AVV, den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und den vereinbarten Projektanforderungen.
9. Rechnungen, Gutschriften, Mahnungen und sonstige geschäftliche Dokumente können elektronisch übermittelt werden.
§ 48 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
1. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundeninformationen, Strategien, Konzepte, Kalkulationen, Preise, Pitches, Entwürfe, interne Abläufe, Zugangsdaten, Kampagnenpläne, unveröffentlichte Inhalte und sonstige nicht öffentliche Informationen.
3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes, Gerichts- oder Behördenentscheidung offengelegt werden müssen.
4. Die Vertraulichkeitspflicht gilt für drei (3) Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange die Information Geschäftsgeheimnis ist.
5. Gesonderte NDAs gehen diesen Regelungen vor, soweit sie strengere Anforderungen enthalten.
§ 49 Haftung von FRAME BASE
1. FRAME BASE haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistiges Verschweigen von Mängeln, übernommene Garantien sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FRAME BASE nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Die Haftung von FRAME BASE ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf die vom Kunden im jeweiligen Vertragsjahr tatsächlich an FRAME BASE gezahlte Nettovergütung begrenzt.
5. Bei reinen Rental-Verträgen ist die Haftung von FRAME BASE – soweit gesetzlich zulässig – auf den für den betroffenen Mietgegenstand für einen Miettag vereinbarten Netto-Mietzins begrenzt.
6. Die Haftungsbegrenzungen nach Absatz 4 und Absatz 5 gelten nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistiges Verschweigen von Mängeln, übernommene Garantien, zwingende gesetzliche Haftung sowie Ansprüche nach der DSGVO, soweit eine Begrenzung unzulässig ist.
7. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Reputationsschäden, Datenverluste, Plattformmaßnahmen, Reichweitenverluste, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder ausgefallene Kampagnenerfolge ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und soweit FRAME BASE diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8. Für Inhalte, Materialien, Claims, Musik, Daten, Freigaben, Rechte, Weisungen des Kunden sowie für vom Kunden ausgewählte Mietgegenstände oder deren Eignung für einen nicht ausdrücklich vereinbarten Zweck haftet FRAME BASE nicht.
§ 50 Freistellung durch den Kunden
1. Der Kunde stellt FRAME BASE von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit folgenden Umständen entstehen: vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Materialien, Daten oder Claims, fehlende Rechte oder Einwilligungen, Musik-, Stock-, Schrift-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- oder Datenschutzverletzungen, kundenseitige Weisungen, rechtswidrige Produkte, Aussagen oder Werbeversprechen, Verstöße gegen Plattformbedingungen, Influencer-/Creator-Pflichtverstöße, soweit vom Kunden zu verantworten, Nutzung außerhalb eingeräumter Rechte, nicht vertragsgemäßer Nutzung von Mietgegenständen sowie Verstößen gegen Sicherheits-, Genehmigungs-, Verkehrs-, Transport-, Zoll-, Export-, Arbeitsschutz- oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.
2. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, Rechtsverfolgung, Abmahnung, Nachlizenzierung, Vertragsstrafen, gerichtliche und außergerichtliche Kosten sowie Kosten der Content-Anpassung.
3. FRAME BASE wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche informieren und ihm Gelegenheit zur Unterstützung der Verteidigung geben, soweit dies zumutbar ist.
§ 51 Nichtabwerbung
1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von achtzehn (18) Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter, festen freien Mitarbeiter, regelmäßig eingesetzten Freelancer oder Subunternehmer von FRAME BASE aktiv abzuwerben, einzustellen oder unmittelbar zu beauftragen, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden eingesetzt wurden oder dem Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt geworden sind.
2. Das Verbot gilt nicht für allgemeine öffentliche Stellenausschreibungen ohne gezielte Ansprache.
3. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Nichtabwerbungspflicht schuldet der Kunde eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe FRAME BASE nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall gerichtlich überprüfbar ist. Die Vertragsstrafe darf im Regelfall 15.000,00 EUR je Verstoß nicht überschreiten.
4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, bleiben unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
5. Eine direkte Beauftragung oder Übernahme kann im Einzelfall mit vorheriger Zustimmung von FRAME BASE und gegen Zahlung einer angemessenen Ablöse vereinbart werden.
§ 52 Höhere Gewalt, Krankheit, Plattform- und Produktionsausfälle
1. Höhere Gewalt sind Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, die trotz gebotener Sorgfalt nicht verhindert werden können.
2. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Unwetter, Überschwemmung, Brand, Epidemien, Pandemien, Krankheit oder Ausfall wesentlicher Mitwirkender, Quarantäne, Krieg, Terror, Streik, Aussperrung, Verkehrs- und Infrastrukturausfälle, staatliche Anordnungen, Location-Sperrungen, Plattformausfälle, technische Großstörungen, Energieengpässe und vergleichbare Ereignisse.
3. Für die Dauer der Störung werden die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt. Fristen verlängern sich angemessen zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
4. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
5. Führt höhere Gewalt zu einer Drehverschiebung, einem Drehabbruch, einer Lieferverzögerung oder einer verspäteten Bereitstellung von Equipment, tragen die Parteien ihre jeweils bereits angefallenen Kosten selbst, sofern nicht eine Partei das Ereignis zu vertreten hat. Fremdkosten, Ausfallhonorare und nicht vermeidbare Drittkosten trägt der Kunde, soweit sie auf seine Beauftragung zurückgehen und nicht erstattbar sind.
6. Die Parteien werden sich über Ersatztermine, Remote-Lösungen, Motivwechsel, Konzeptanpassungen, Ersatzgeräte oder sonstige zumutbare Alternativen abstimmen.
§ 53 Manipulation von Account-Metriken
1. Der Kunde verpflichtet sich, keine künstlichen oder manipulativen Maßnahmen zur Veränderung von Account-Metriken vorzunehmen.
2. Untersagt sind insbesondere der Kauf oder die künstliche Erzeugung von Followern, Likes, Kommentaren, Views, Saves, Bewertungen, Shares oder sonstigen Interaktionen durch Bots, Click-Farms, Engagement-Pods, nicht gekennzeichnete bezahlte Interaktionen oder vergleichbare Maßnahmen.
3. Derartige Maßnahmen können Analyse, Optimierung, Reporting, Account-Integrität und Plattformstatus erheblich beeinträchtigen.
4. Bei Verstoß ist FRAME BASE berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, Reportings entsprechend zu kennzeichnen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 54 Vertragslaufzeit, Kündigung, Retainer
1. Laufzeit und Kündigung richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Einzelvertrag, Retainervertrag, Mietvertrag oder Angebot.
2. Retainer beginnen mit dem vereinbarten Startdatum und laufen für die vereinbarte Mindestlaufzeit.
3. Eine ordentliche Kündigung während der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen, sofern nicht abweichend vereinbart.
4. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Retainer jeweils um die vereinbarte Verlängerungsperiode, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.
5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Ein wichtiger Grund liegt für FRAME BASE insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit Zahlungen in Verzug ist, erforderliche Mitwirkung dauerhaft ausbleibt, der Kunde rechtswidrige Weisungen erteilt, erforderliche Freistellungen, AVV oder Rechteklärungen verweigert werden, der Kunde Plattformen, Accounts oder Metriken manipuliert, der Kunde Mietgegenstände nicht vertragsgemäß nutzt, der Kunde Mietgegenstände verspätet, beschädigt oder unvollständig zurückgibt oder eine weitere Zusammenarbeit aufgrund Vertrauensverlusts unzumutbar ist.
7. Ein Pausieren, Ruhenlassen oder Aussetzen eines Retainers ist nur mit Zustimmung von FRAME BASE in Textform möglich.
§ 55 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
2. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten.
4. Die Abtretung von Ansprüchen gegen FRAME BASE bedarf der vorherigen Zustimmung von FRAME BASE in Textform, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht.
§ 56 Änderungen der AGB
1. FRAME BASE kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, Rechtsprechung, Geschäftsmodelle, Plattformbedingungen, technischer Anforderungen oder Leistungsangebote.
2. Für bereits abgeschlossene Einzelverträge gelten geänderte AGB nur, wenn der Kunde der Änderung zustimmt oder die Änderung wirksam in ein laufendes Vertragsverhältnis einbezogen wird.
3. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt.
§ 57 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Heidelberg.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Heidelberg. FRAME BASE ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.
4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
über 10 Jahre
Produktionserfahrung
250+ Kunden
GmbHs, AGs, KMUs, Stiftungen, öffentliche Einrichtungen & Ministerien
550+ Projekte
im Einsatz in D-A-CH
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Ergänzende Anlagen und Hinweise
Anlage 1 – Musik-Freistellung / Enthaftungsvereinbarung
Für bestimmte Musiknutzungen ist vor Nutzung eine gesonderte Musik-Freistellung / Enthaftungsvereinbarung erforderlich. Dies gilt insbesondere für gesondert lizenzierte Musik, GEMA-/GVL-relevante Musik, Label-/Publisher-Musik, bekannte Songs, Trend-Sounds, Plattform-Sounds, vom Kunden bereitgestellte Musik sowie Musik für Ads, OOH, DOOH, TV, Streaming, Events oder öffentliche Vorführungen. Ohne unterzeichnete Musik-Freistellung ist FRAME BASE berechtigt, die Nutzung der betreffenden Musik abzulehnen, Inhalte zurückzuhalten, alternative Musik einzusetzen oder Veröffentlichungen zu unterlassen. Die konkrete Musik-Freistellung wird dem Kunden bei Bedarf gesondert bereitgestellt.
Anlage 2 – Lizenzmatrix Kurzfassung
Die nachfolgende Übersicht dient der besseren Einordnung der Standardlizenz. Maßgeblich bleiben die Regelungen dieser AGB sowie etwaige individuelle Vereinbarungen.
Organische Social-Media-Nutzung Deutschland: standardmäßig enthalten.
Website- und Landingpage-Nutzung Deutschland: standardmäßig enthalten.
Newsletter-Nutzung Deutschland: standardmäßig enthalten.
Paid Social / Online Ads Deutschland: standardmäßig enthalten, soweit keine Dritt-, Musik- oder Plattformrechte entgegenstehen.
Print: nicht standardmäßig enthalten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
OOH / DOOH: nicht standardmäßig enthalten.
TV / Streaming / Broadcast: nicht standardmäßig enthalten.
Kino: nicht standardmäßig enthalten.
Event / Messe / POS / öffentliche Vorführung: nicht standardmäßig enthalten.
Nutzung außerhalb Deutschlands: nicht standardmäßig enthalten.
Konzernnutzung: nicht standardmäßig enthalten.
Nutzung durch andere Agenturen oder Dienstleister: nicht standardmäßig enthalten.
Bearbeitung / Re-Cut / Remix: nicht standardmäßig enthalten.
Rohmaterial / Projektdateien: nicht standardmäßig enthalten.
KI-Training: ausdrücklich nicht enthalten.
Anlage 3 – Datenschutz- und AVV-Hinweis
Soweit FRAME BASE personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist vor Beginn der Verarbeitung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Die AVV wird dem Kunden bei Bedarf gesondert bereitgestellt. Die AVV regelt insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Kategorien personenbezogener Daten, Kategorien betroffener Personen, Weisungen des Kunden, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Drittlandtransfers, Meldeprozesse bei Datenschutzverletzungen, Löschung und Rückgabe sowie Kontrollrechte.
Stand: 01.06.2026